Allgemeine Einkaufs- und Bezugsbedingungen
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1)
Diese allgemeinen Einkaufs- und Bezugsbedingungen („AEBB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Nennmann & Thies Kinobetriebs GmbH einerseits und ihren Geschäftspartnern, insbesondere Lieferanten und Dienstleistern (nachstehend „Vertragspartner") andererseits. Die AEBB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und die Lieferung (auch herzustellender oder zu erzeugender) beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Vertragspartner selbst oder durch Dritte hergestellt werden, sowie für Werk- und Dienstverträge.
(2)
Die AEBB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge oder Angebote über Waren und Leistungen mit demselben Vertragspartner, ohne dass hierauf im Einzelfall jeweils hingewiesen werden müsste.
(3)
Bestellungen erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser AEBB. Anderslautende, insbesondere entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Das gilt auch bei vorbehaltloser Annahme eines Angebots in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners.
(4)
Individuelle Absprachen, die mit dem Vertragspartner im Einzelfall getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AEBB. Maßgebend für den Inhalt einer solchen Absprache ist eine schriftliche Vereinbarung bzw. unsere schriftliche Bestätigung. Einseitige Erklärungen und Anzeigen (etwa Mahnungen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen) des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5)
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben allein klarstellende Bedeutung. Auch ohne Klarstellung über die Geltung von gesetzlichen Vorschriften gelten diese gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AEBB nicht unmittelbare Änderungen oder Ausschlüsse enthalten.
§ 2 Vertragsschluss
(1)
Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail abgegeben oder - im Fall von mündlichen, auch telefonischen Bestellungen - schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurden. Bis zur Annahme behalten wir uns das Recht vor, unsere Bestellungen zu widerrufen.
(2)
Soweit unsere Bestellungen keine anderweitige ausdrückliche Annahmefrist enthalten und nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertragspartner diese nur innerhalb einer Frist von sieben (7) Werktagen ab Zugang entweder durch schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) oder durch Versendung der Ware oder anderweitige Erbringung der geschuldeten Leistung annehmen.
(3)
Eine verspätete Annahme oder eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neues Angebot, welches von uns wiederum in einer Frist von sieben (7) Werktagen ab Zugang angenommen werden kann.
(4)
Spätere Änderungen von Verträgen, Bestellungen oder Abrufen müssen zu ihrer Wirksamkeit von uns schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
§ 3 Preise
(1)
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist als Festpreis in Euro bindend und gilt frei Lager der Bestimmungsadresse.
(2)
Preise gelten einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit dies nicht ausdrücklich anders angegeben und von uns schriftlich oder per E-Mail bestätigt ist.
(3)
Mit dem Preis sind alle Lieferungen und Leistungen (z.B. Montage, Einbau) sowie Nebenleistungen (z.B. Transport, Entladen) sowie alle Kosten (z.B. Verpackungskosten, Versicherung, Steuern, Zölle) abgegolten. Verpackungskosten werden gesondert vergütet, soweit dies vereinbart ist; sie sind uns bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung gutzuschreiben.
§ 4 Lieferzeit, Vertragsstrafe
(1)
Die in unserer Bestellung genannten Liefer- bzw. Leistungstermine oder -fristen sind verbindlich und fest bestimmt und verstehen sich eintreffend Bestimmungsadresse. Der Vertragspartner hat uns ihm erkennbare Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht befugt, die geschuldete Leistung vor dem von uns genannten Liefer- bzw. Leistungstermin zu erbringen. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn es handelt sich nicht um eine Einzelanfertigung.
(2)
Kommt der Vertragspartner mit der Lieferung bzw. der Erbringung der Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden vollendeten Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25%, maximal insgesamt 5% des Nettopreises der verspäteten Lieferung/Leistung zu verlangen. Die Vertragsstrafe tritt neben die Erfüllung und kann als Mindestbetrag eines vom Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes verlangt werden; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Jedenfalls wird jedoch die Vertragsstrafe angerechnet. Wird die verspätete Leistung angenommen, muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.
§ 5 Lieferung und Leistung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1)
Der Vertragspartner hat allen Lieferungen einen Packzettel oder einen Lieferschein beizufügen und am Tag der Lieferung der Bestimmungsadresse Versand- bzw. Lieferanzeigen zuzusenden. Die Lieferpapiere müssen unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand) neben der Artikelbezeichnung (Artikelnummer und Anzahl), die Bestellnummern, das Bestelldatum, die Mengen und Gewichte, sowie die Art der Verpackung enthalten. Fehlt der Packzettel oder Lieferschein oder ist er unvollständig, sind hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und der Bezahlung der jeweiligen Lieferung nicht von uns zu vertreten.
(2)
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Leistung durch Dritte (z.B. Sub-Unternehmer) erbringen zu lassen.
(3)
Der Übergang der Gefahr des Verlustes, des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4)
Für den Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es bedarf indes auch dann eines ausdrücklichen Angebotes der Leistung, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zum Beispiel Beibringung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Im Fall des Annahmeverzugs kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz der Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sachen (Einzelanfertigung), so stehen ihm weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben
§ 6 Eigentum und Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte, Geheimhaltung
(1)
Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Lieferungen beziehen, an denen der Vertragspartner sich das Eigentum vorbehält. Alle Gestaltungen des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts sind ausgeschlossen; ein vom Vertragspartner wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt gilt nur für die an uns gelieferte Ware und bis zu deren Bezahlung.
(2)
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen o.ä., die wir dem Vertragspartner zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung des Vertrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden; alle Urheberrechte hieran behalten wir uns vor. Solche Unterlagen sind nach Durchführung des Vertrages vollständig an uns zurückzugeben.
(3)
In der Abnahme oder Billigung uns vorgelegter Zeichnungen und Muster oder ähnlicher Unterlagen liegt kein Verzicht auf Mängelgewährleistungsansprüche.
(4)
Gegenüber Dritten sind die übergebenen Unterlagen und alle darin enthaltenen Informationen sowie alle sonstigen Informationen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dessen Existenz ab Abschluss des Vertrags und bis fünf Jahren nach Ablieferung bzw. Abnahme von beiden Seiten geheim zu halten. Im Einzelfall können längere Geheimhaltungsfristen vereinbart werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nur, solange die Unterlagen oder Informationen nicht bereits allgemein bekannt sind.
(5)
An Stoffen und Materialien sowie an Werkzeugen und sonstigen Gegenständen, die wir dem Vertragspartner zur Leistungserbringung beistellen, behalten wir uns unsere Eigentumsrechte vor. Verarbeitungen, Vermischungen oder Verbindungen von beigestellten Stoffen, Materialien oder Gegenständen durch den Vertragspartner werden für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sachen zu den anderen Sachen.
§ 7 Mangelhafte Lieferung und sonstige Pflichtverletzungen
(1)
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Werkleistungen (einschließlich Minder- und Falschbelieferungen sowie unsachgemäße Montage, mangelhafte Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitungen) sowie im Hinblick auf sonstige Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts abweichendes bestimmt ist.
(2)
Nach den gesetzlichen Vorschriften steht der Vertragspartner insbesondere dafür ein, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEBB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.
(3)
In Abweichung von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB sind Mängelansprüche nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4)
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Untersuchung der Ware auf Mängel beschränkt ist, die bei Ablieferung der Ware unter äußerlicher Begutachtung sowie im Rahmen der Qualitätskontrolle bei Stichproben offen zutage treten. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und den ordnungsgemäßen Geschäftsgang an.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten Rügen hinsichtlich Qualitäts- und Quantitätsabweichungen jedenfalls als rechtzeitig, wenn sie dem Vertragspartner innerhalb von fünf (5) Werktagen - bei versteckten und daher erst später entdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Werktagen - ab Entdeckung der Abweichung zugehen.
(5)
Die Kosten, die der Vertragspartner für die Prüfung und Nachbesserung aufgewendet hat, trägt dieser auch dann, wenn tatsächlich kein Mangel vorlag. Etwaige Schadensersatzansprüche bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleiben hiervon unberührt; insoweit haften wir indes nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6)
Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, können wir den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und für die erforderlichen Aufwendungen Ersatz bzw. einen Kostenvorschuss verlangen. Soweit die Nacherfüllung durch den Vertragspartner bereits fehlgeschlagen ist, bedarf es keiner Fristsetzung; gleiches gilt in Fällen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, soweit es wegen der Eilbedürftigkeit nicht mehr möglich ist, den Vertragspartner von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen. Der Vertragspartner ist in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten.
(7)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Ansprüche wegen Mängeln insoweit in drei Jahren ab Gefahrübergang. Die dreijährige Verjährung gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus jedenfalls nicht, solange der Dritte das Recht noch gegen uns geltend machen kann - etwa weil Verjährung noch nicht eingetreten ist.
§ 8 Schutzrechte
(1)
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung bzw. Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; Schadensersatzansprüche ergeben sich insoweit nur bei Verschulden.
(2)
Der Vertragspartner ist - Verschulden vorausgesetzt - verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten im Sinne des vorstehenden Absatzes (1) dieses § 8 erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.
§ 9 Ersatzteile und Wartung
(1)
Soweit im Einzelfall keine abweichende Frist vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, Ersatzteile und sonstige für den Gebrauch der an uns gelieferten Sachen erforderlichen Gegenstände und Materialien für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren ab Lieferung bzw. Abnahme vorzuhalten und an uns zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Sofern Wartungen erforderlich sind, sichert der Vertragspartner für den vorstehenden Zeitraum zu, dass er bereit und im Stande ist, die Wartung und Instandsetzung zu übernehmen.
(2)
Beabsichtigt der Vertragspartner, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Sachen einzustellen, wird er uns dies unverzüglich mitteilen, sobald die Entscheidung über die Einstellung absehbar wird.
§ 10 Verantwortlichkeit, Produkthaftung, Versicherung
(1)
Der Vertragspartner ist verantwortlich für Auswahl, Kontrolle und Überwachung seiner Mitarbeiter. Dies gilt auch bei Arbeiten auf unseren Betriebsgrundstücken soweit nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Befugnis zur Erteilung von Weisungen bei den verantwortlichen Personen unseres Hauses liegen muss.
(2)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung bzw. - soweit unter dem jeweiligen Vertrag bewegliche Sachen geliefert werden - eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme spätestens bei Lieferung der Sache bzw. bei Beginn der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen abzuschließen und für die gesamte Gewährleistungsdauer des jeweiligen Vertrags zu unterhalten. Die Versicherung hat - soweit möglich - alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden abzudecken, soweit sie durch den Vertragspartner oder dessen Sub-Unternehmer verursacht wurden oder diese für die Schäden verschuldensunabhängig einzustehen haben. Die Versicherung muss Umweltschäden abdecken, soweit diese nach vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Vertragsart und des jeweiligen Vertragsgegenstands und der sonstigen Umstände des Einzelfalles nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Die Versicherungsunterlagen können in Kopie zu jeder Zeit während der Vertragsdurchführung durch uns angefordert werden.
§ 11 Zahlung, Rechnungsgestaltung, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1)
Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung innerhalb von 14 Tagen netto.
(2)
Die vorstehenden Zahlungsfristen beginnen erst, nachdem die Lieferungen vollständig bei uns eingegangen bzw. die Leistungen vollständig erbracht - oder soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen abgenommen - und auch alle Nebenverpflichtungen einschließlich ordnungsgemäßer Rechnungsstellung vom Vertragspartner erfüllt sind.
(3)
Rechnungen und Zahlungsanforderungen müssen neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben unser Bestelldatum und - soweit vorhanden - unsere Bestellnummer enthalten. Soweit vorhanden sind gegengezeichnete Lieferscheine beizufügen. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen oder uns bereits vor Lieferung / Leistungserbringung zugehen, können zurückgesendet werden. Zahlungen werden nur auf vollständige Rechnungen vorgenommen.
(4)
Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Vertragspartners auf Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Regelungen; einer Mahnung bedarf es jedenfalls.
(5)
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrags stehen uns in vollem Umfang zu. Fällige Zahlungen können insbesondere zurückgehalten werden, soweit Ansprüche wegen unvollständigen oder mangelhaften Leistungen bestehen.
(6)
Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Bestimmungsadresse.
§ 13 Abtretung
Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Vertragspartner die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
§ 14 Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem mit der weggefallenen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 15 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1)
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten - mit Ausnahme von Streitigkeiten gegenüber Vertragspartnern, die nicht Kaufmann im Sinne des HGB sind - ist nach unserer Wahl Dortmund oder (soweit abweichend) das Gericht des Erfüllungsortes. Dies gilt auch für den internationalen Gerichtsstand.
(2)
Auf jede Bestellung bzw. jeden Vertrag findet - unter Ausschluss des UN-Kaufrechts - das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen eines Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am Lageort der jeweiligen Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.